Kerninhalt der Vorschriften: Erstens ein gesetzlicher Entschädigungsmechanismus, der klarstellt, dass die Eigentümer, die von der Installation von Aufzügen profitieren, den Eigentümern von Flachbauten im 1. bis 3. Stock, die durch Beleuchtung, Belüftung und Lärm betroffen sind, eine angemessene wirtschaftliche Entschädigung gewähren müssen. Der Entschädigungsstandard wird von den Eigentümern im Wege von Verhandlungen festgelegt. Schlägt die Verhandlung fehl, kann auf das von einer externen Bewertungsstelle veröffentlichte Bewertungsergebnis zurückgegriffen werden. Die Vorschriften verdeutlichen den Mindestreferenzstandard für die Entschädigung: Die Entschädigung für Eigentümer im 1. Stock beträgt mindestens 8% der Gesamtkosten der Aufzugsinstallation, im 2. Stock nicht weniger als 5% und im 3. Stock mindestens 2%; Zweitens, optimierte Abstimmungsregeln, gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, kann das Projekt umgesetzt werden, wenn Eigentümer mit mehr als zwei Dritteln der exklusiven Fläche und mehr als zwei Dritteln der Anzahl der Eigentümer in der Einheit an der Abstimmung teilnehmen und mehr als drei Viertel des exklusiven Bereichs und mehr als drei Viertel der teilnehmenden Eigentümer stimmen zu. Es ist verboten, die Installation von Aufzügen mit einem „Ein-Stimme-Veto“ zu behindern; drittens, erhöhte finanzielle Subvention, 100.000 Yuan/Einheit für 4-stöckige Wohnungen, 10.000 Yuan Zuschlag für jede weitere Etage, bis zu 180.000 Yuan/Einheit. Die Subventionsmittel werden zu jeweils 50% von der Kommunal- und Bezirkskasse getragen. Gleichzeitig unterstützt sie die Rücknahme des Wohnungsvorsorgefonds und der speziellen Fonds für die Instandhaltung von Wohngebäuden zur Deckung der Installationskosten; viertens wird das vereinfachte Genehmigungsverfahren eingeführt, bei dem „ein Fenster für die Annahme, gemeinsame Prüfung, parallele Genehmigung und befristete Fertigstellung“ eingeführt wird, die Genehmigungsfrist wird auf 15 Arbeitstage verkürzt, und förderfähige Projekte können von der Beantragung von Baugenehmigungen ausgenommen werden; Fünftens, Konfliktschlichtungsmechanismus, Unterbezirke und Gemeinden richten Mediationsstudios für Konflikte bei der Installation von Aufzügen ein. Einrichtung eines dreistufigen Mechanismus zur Verknüpfung von „Mediation auf Gemeinschaftsebene, administrativer und gerichtlicher Mediation“, Koordinierung der Interessenunterschiede zwischen Eigentümern von Wohn- und Niedergeschossen und Bereitstellung von Rechtshilfe.