Neuseeland hat verbindliche neue Vorschriften zur Geräusch- und Schwingungskontrolle von Aufzügen erlassen
Am 25. Oktober 2024 veröffentlichte das neuseeländische Ministerium für Wirtschaft, Innovation und Beschäftigung zusammen mit der neuseeländischen Umweltschutzbehörde offiziell die verbindliche Spezifikation für den Geräusch- und Schwingungsschutz von Aufzügen, mit der die Geräusch- und Schwingungsgrenzwerte, die Entwurfskontrolle, die Installationsabnahme, die Inspektion und Prüfung von Aufzügen in Neuseeland umfassend verbessert wurden. Zu den Kerninhalten gehören: Zunächst müssen verbindliche Grenzwerte für Geräusche und Schwingungen von Aufzügen formuliert werden. Für verschiedene Nutzungsszenarien von Wohngebäuden, medizinischen Gebäuden, Bildungsgebäuden, Bürogebäuden und Geschäftsgebäuden werden differenzierte verbindliche Grenzwerte für das Betriebsgeräusch von Aufzügen, Fahrzeugvibrationen und Schachtkörperschall formuliert. Unter anderem darf das Betriebsgeräusch in der Aufzugskabine von Wohngebäuden 50 Dezibel nicht überschreiten, das Geräusch des Aufzugsmaschinenraums in der Nacht darf 35 Dezibel nicht überschreiten und der Körperschall des Gebäudes in Innenräumen darf 30 Dezibel nicht überschreiten. Zweitens müssen die Anforderungen an die Entwurfskontrolle für neu installierte Aufzüge geklärt werden. Ab dem 1. April 2025 müssen alle neu installierten Aufzüge in Neuseeland in der Planungsphase spezielle Simulationsberechnungen von Lärm und Vibrationen durchführen, gezielte Maßnahmen zur Geräusch- und Schwingungsreduzierung ergreifen und das Entwurfsschema muss von einer offiziell anerkannten Institution überprüft werden. Entwurfspläne, die nicht den Normen entsprechen, dürfen nicht für Bau und Installation verwendet werden. Drittens sollten die Installations- und Abnahmeanforderungen für Aufzüge standardisiert werden, wobei klargestellt wird, dass das Entwurfsschema zur Geräusch- und Schwingungsreduzierung bei der Installation von Aufzügen strikt eingehalten werden muss. Nach Abschluss der Installation muss vor Ort ein spezieller Geräusch- und Vibrationstest durchgeführt werden. Die Testergebnisse müssen den vorgeschriebenen Grenzwerten entsprechen. Aufzüge, die den Normen nicht entsprechen, dürfen die Zulassung nicht bestehen oder in Betrieb genommen werden. Viertens: Verfeinern Sie die Steuerungsanforderungen für in Betrieb befindliche Aufzüge. Alle in Betrieb befindlichen Aufzüge müssen alle 5 Jahre einer speziellen Geräusch- und Vibrationsprüfung unterzogen werden, und Aufzüge mit einer Lebensdauer von mehr als 15 Jahren müssen alle 3 Jahre einer Prüfung unterzogen werden. Aufzüge, deren Testergebnisse den Standard überschreiten, müssen innerhalb von 6 Monaten repariert werden. Aufzüge, die nach der Korrektur immer noch nicht den Normen entsprechen, dürfen nicht weiter betrieben werden. Fünftens müssen die Anforderungen an das Wartungsmanagement verschärft und klargestellt werden, dass die Aufzugswartungseinheit die Inspektion und Wartung der Komponenten zur Geräusch- und Schwingungsreduzierung in die routinemäßigen Wartungsarbeiten einbeziehen muss, vierteljährlich eine Sonderinspektion durchführen und die veralteten und defekten Bauteile zur Geräusch- und Schwingungsreduzierung rechtzeitig austauschen muss. Sechstens: Formulieren Sie Maßnahmen zur Bestrafung von Verstößen. Den Verantwortlichen, die die Planung, Prüfung, Nachbesserung und Wartung nicht gemäß den Spezifikationen durchführen, wird ihnen eine Verwaltungsstrafe von bis zu 40.000 neuseeländischen Dollar auferlegt, und die entsprechenden Qualifikationen werden entzogen, wenn die Umstände schwerwiegend sind. Die neue Verordnung hat eine sechsmonatige Übergangsfrist und wurde am 25. April 2025 offiziell umgesetzt.