Kerninhalt der Norm: Zunächst die obligatorische Modernisierung der Aufzugskonfiguration für Wohngebäude, wobei klargestellt wird, dass Wohngebäude ab 4 Stockwerken mit Aufzügen ausgestattet sein müssen. Wohngebäude ab 12 Stockwerken sollten mit mindestens 2 Aufzügen pro Einheit ausgestattet sein, darunter ein Aufzug, in dem Tragbahren untergebracht werden können. Wohngebäude ab 18 Stockwerken sollten mit mindestens 3 Aufzügen pro Einheit ausgestattet sein, darunter mindestens 2 Aufzüge für Bahren. Gleichzeitig wird die Untergrenze der Anzahl von Aufzügen, die für Wohnungen mit unterschiedlicher Anzahl von Haushalten konfiguriert sind, geklärt. Zweitens werden die detaillierten Aufzugskonfigurationen für öffentliche Gebäude, für verschiedene Arten von öffentlichen Gebäuden wie Büro-, Gewerbe-, Medizin-, Bildungs-, Schienenverkehr usw., die quantitativen Indikatoren für die Anzahl der Aufzugskonfigurationen, die Betriebsetagen, die Nennlast und die Betriebsgeschwindigkeit geklärt. Beispielsweise sollten Bürogebäude mit mindestens einem Aufzug pro 5000 m² Gebäudefläche ausgestattet sein, und Krankenhausgebäude sollten mit mindestens 2 medizinischen Aufzügen pro 3000 m² Gebäudefläche ausgestattet sein. Drittens müssen verbindliche Anforderungen an barrierefreie und altersfreundliche Aufzüge festgelegt werden, in denen klargestellt wird, dass Aufzüge, die in allen zivilen Gebäuden installiert sind, den Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung entsprechen müssen. Aufzüge für Wohngebäude müssen mit Handläufen, großen Tasten und Sprachansagen ausgestattet sein. Aufzüge in Gebäuden der medizinischen Versorgung und der Altenpflege müssen den technischen Standards für medizinische Aufzüge entsprechen. Öffentliche Gebäude müssen mit speziellen barrierefreien Aufzügen ausgestattet sein. Viertens: Spezifikationen für die Konfiguration von Feueraufzügen, in denen klargestellt wird, dass Wohngebäude mit einer Gebäudehöhe von mehr als 33 m, öffentliche Hochhäuser vom Typ I und öffentliche Hochhäuser des Typs II mit einer Gebäudehöhe von mehr als 32 m mit Feueraufzügen ausgestattet sein müssen. Die Tragfähigkeit von Feueraufzügen sollte 800 kg nicht unterschreiten, und die Fahrgeschwindigkeit sollte der Betriebszeit vom ersten Stock bis zum obersten Stockwerk entsprechen und 60 s nicht überschreiten. Fünftens, Anforderungen an die Konstruktion von Aufzugsschächten und Maschinenräumen, wobei die Anforderungen an die Schalldämmung, Schwingungsreduzierung, Brandschutz, Wasserdichtigkeit und Belüftung von Aufzugsschächten und Maschinenräumen geklärt werden. Aufzugsschächte neben Schlaf- und Wohnräumen müssen Maßnahmen zur Schalldämmung und Schwingungsreduzierung ergreifen. Die Maschinenräume von Aufzügen müssen mit Temperaturregelsystemen ausgestattet sein, um den normalen Betrieb der Geräte zu gewährleisten.