Vier Abteilungen haben gemeinsam ein Dokument herausgegeben: Die Einnahmen aus Aufzugswerbung müssen bei der Wartung und Renovierung von Aufzügen Vorrang haben
Kerninhalt der Stellungnahme: Erstens, klare Umsatzbeteiligung, Wohnaufzüge sind gemeinsame Teile der Eigentümer. Die Einnahmen, die durch die Platzierung von Werbeanzeigen in Aufzugskabinen, Schächten und Landetüren erzielt werden, gehören nach Abzug angemessener Kosten allen Eigentümern. Immobiliendienstleister können lediglich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von nicht mehr als 15% des Umsatzes erheben; zweitens, Umfang der vorrangigen Nutzung, müssen die Einnahmen aus Aufzugswerbung in der Reihenfolge „Notfallwartung von Aufzügen > Wartung von Aufzügen > Renovierung von Aufzügen > sonstige Ausgaben der Eigentümer“ verwendet werden. Der Anteil der jährlichen Ausgaben für Artikel im Zusammenhang mit Aufzügen darf mindestens 70% der Werbeeinnahmen betragen, und es ist strengstens untersagt, diese für andere Zwecke wie Bürokosten und Gehälter des Personals zu missbrauchen. Drittens müssen Immobiliendienstleister für transparente Einnahmen und Ausgaben ein gesondertes Konto für Einnahmen aus Aufzugswerbung einrichten, wobei separate Buchhaltung und spezielle Mittel für besondere Zwecke vorgesehen sind. Die Einnahmen- und Ausgabendetails sowie die Verwendung der Werbeeinnahmen werden vierteljährlich an prominenter Stelle der Gemeinde veröffentlicht, unter der Aufsicht der Eigentümer, die das Recht haben, die entsprechenden Konten einzusehen und zu kopieren. Viertens, die Eigentümeraufsicht, der Eigentümerkongress und der Eigentümerausschuss haben das Recht, über die Einstellung der Aufzugswerbung und die Verwendung der Einnahmen zu entscheiden. Bei Gemeinden ohne Eigentümerausschuss führt das Nachbarschaftskomitee in deren Namen die Aufsicht durch. Wenn das Immobiliendienstleistungsunternehmen die Werbeeinnahmen nicht gemäß den Vorschriften verwendet, hat der Eigentümer das Recht, die Zahlung des entsprechenden Anteils der Immobiliengebühren zu verweigern, und hat das Recht, sich zu beschweren und der Abteilung für Stadt-Landentwicklung und der Marktaufsichtsbehörde Bericht zu erstatten. Fünftens, Verstöße gegen Strafbestimmungen, wenn ein Immobiliendienstleister die Einnahmen aus Werbung für Aufzüge veruntreut oder in sie eingreift und diese nicht gemäß den Vorschriften für Aufzüge priorisiert, das Die Abteilung für Wohnungsbau und Stadtentwicklung ordnet an, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist Korrekturen vornimmt, und verhängt eine Geldbuße in Höhe des 1- bis 3-fachen Betrags des veruntreuten Betrags. Liegen schwerwiegende Umstände vor, wird die Qualifikation als Immobiliendienstleister widerrufen, in die schwarze Liste der Immobiliendienstleistungsunternehmen aufgenommen und von der Durchführung neuer Immobiliendienstleistungsprojekte ausgeschlossen.