Zu den wichtigsten Änderungen der neuen Maschinenverordnung gehören: Cybersicherheit wird zur verbindlichen Anforderung, alle vernetzten Maschinen müssen in der Lage sein, digitalen Bedrohungen standzuhalten; umfasst Systeme, die maschinelles Lernen und sich selbst entwickelndes Verhalten nutzen; führt die Option zur Einzelüberprüfung für Sonderanfertigungen ein; strukturiert den früheren Anhang IV (Maschinen mit hohem Risiko) in Anhang I um, unterteilt in Kategorie A (erfordert Zulassung durch eine benannte Stelle) und Kategorie B (Selbstdeklaration möglich). Wichtig ist, dass es keine Übergangsfrist gibt und alle Maschinen, die nach dem 20. Januar 2027 auf den EU-Markt gebracht werden, der neuen Verordnung entsprechen müssen. Bestehende Zertifikate können nur weiter verwendet werden, wenn sie die Anforderungen der neuen Verordnung vollständig erfüllen.